TST-Consultancy B.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Bedingungen liegen in deutscher und niederländischer Sprache vor; beide Fassungen sind inhaltlich identisch. Die deutsche Fassung ist Vertragssprache im Verkehr mit deutschsprachigen Auftraggebern. Die niederländische Fassung finden Sie unter Algemene voorwaarden. Auf den Vertrag ist niederländisches Recht anwendbar (Artikel 13.2).
TST-Consultancy B.V., mit Geschäftssitz in 6603 LV Wijchen (Niederlande), Wagenmaker 108, eingetragen im Register der Handelskammer (Kamer van Koophandel) unter der Registernummer 91883903 (mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL865804497B01), Teil der Holding Hendriks B.V. (KvK-Nummer 91880637 mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer NL865803730B01), verwendet die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen:
Artikel 1. Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet:
1.1 TST-Consultancy B.V., nachfolgend TST: das Unternehmen, das gewerblich Dienstleistungen im Bereich Supervision Management anbietet, das heißt das Anbieten von sicherheitstechnischen, betriebswirtschaftlichen und technischen Beratungs- und Ingenieurleistungen.
1.2 Angebot: jedes Angebot von TST über die Erbringung seiner Dienstleistungen.
1.3 Vertrag: jeder Vertrag, der zwischen Auftraggeber und TST zustande kommt, jede Änderung oder Ergänzung davon sowie alle (Rechts-)Handlungen zur Vorbereitung und zur Ausführung des Vertrags, mit Ausnahme eines Angebots.
1.4 Dienstleistungen: alle Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrags zwischen Auftraggeber und TST sind.
1.5 Bedingungen: diese Allgemeinen Lieferbedingungen.
1.6 Auftraggeber/Vertragspartner: das Unternehmen, das mit TST einen Vertrag geschlossen hat, beziehungsweise derjenige, der ein Angebot im Sinne von Absatz 2 angefragt oder erhalten hat.
1.7 Auftrag: jeder Auftrag des Auftraggebers an TST zur Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen.
1.8 Die Angebote und Leistungen von TST richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
Artikel 2. Anwendbarkeit
2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag über von TST zu erbringende Dienstleistungen gleich welcher Art und sind untrennbarer Bestandteil davon, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ebenfalls für Verträge mit TST, bei denen zur Ausführung Dritte hinzugezogen werden müssen.
2.3 Sofern neben diesen Bedingungen noch andere Bedingungen anwendbar sind, gehen im Falle eines Widerspruchs diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
2.4 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur abgewichen werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
2.5 Die Anwendbarkeit etwaiger Bedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich zurückgewiesen.
2.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise nichtig sein oder für nichtig erklärt werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig anwendbar. TST und der Vertragspartner werden in diesem Fall Rücksprache halten, um neue Bestimmungen als Ersatz für die nichtigen oder für nichtig erklärten Bestimmungen zu vereinbaren, wobei Zweck und Tragweite der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
2.7 Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht geregelt ist, oder besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist diese Situation im Geiste dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen beziehungsweise auszulegen.
2.8 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss ausdrücklich bekannt gemacht und sind integraler Bestandteil der allgemeinen Informationsbereitstellung von TST.
Artikel 3. Angebot
3.1 Alle von TST abgegebenen Angebote sind freibleibend, sofern nicht das Gegenteil ausdrücklich in einem individuell gerichteten schriftlichen Angebot mitgeteilt wurde oder im Angebot eine Frist für die Annahme gesetzt ist.
3.2 Alle von TST abgegebenen Angebote beziehungsweise Offerten gelten 30 Tage ab Datum des Angebots beziehungsweise der Offerte, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Annahmefrist festgelegt wurde.
3.3 Die in einem Angebot oder einer Offerte genannten Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer und anderer behördlich auferlegter Abgaben sowie etwaiger im Rahmen des Vertrags anfallender Kosten, darunter Reise- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nichts anderes angegeben ist.
3.4 TST kann nicht an seinen Angeboten oder Offerten festgehalten werden, wenn der Vertragspartner den offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler als solchen erkannt hat oder ihn vernünftigerweise erkennen musste. Beruft sich TST nach Zustandekommen des Vertrags hierauf, so teilt er dies dem Vertragspartner unverzüglich mit und erstattet bereits erbrachte Zahlungen, soweit ihnen keine Leistung gegenübersteht.
3.5 Alle zum Angebot gehörenden Anlagen bleiben Eigentum von TST und sind auf erstes Verlangen zurückzugeben. Vorbehaltlich seiner ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung wird der Auftraggeber ein von TST bereitgestelltes Angebot nicht Dritten zur Einsicht geben oder zur Verfügung stellen; es darf ebenso wenig vervielfältigt oder veröffentlicht werden.
3.6 Weicht die Annahme von dem im Angebot oder in der Offerte enthaltenen Anbot ab, so ist TST daran nicht gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, sofern TST nichts anderes angibt.
3.7 Ein zusammengesetztes Preisangebot verpflichtet TST nicht zur Ausführung eines Teils des Auftrags gegen einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises.
3.8 Angebote und Offerten gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.
3.9 Im Angebot/Vertrag wird mindestens Folgendes festgelegt: – Name des Auftraggebers; – Datum des Vertrags/Angebots; – Beschreibung des Auftrags; – die Anwendbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; – etwaige besondere Bedingungen; – Fristen und Zahlungsweisen.
3.10 Der Vertrag zwischen Auftraggeber und TST kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch TST zustande. Wird nicht innerhalb von 8 Tagen, ebenfalls schriftlich, die Richtigkeit des Inhalts dieser schriftlichen Annahme bestritten, sind Auftraggeber und TST an den Vertrag gebunden.
3.11 TST vertritt jederzeit alle Interessen Dritter innerhalb seines Portfolios. Auftraggeber von TST dürfen nicht unmittelbar Kontakt zu diesen Dritten aufnehmen. Ebenso wenig dürfen Auftraggeber diese Parteien Verträge unterzeichnen lassen, es sei denn, TST hat hierzu zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt. Verträge, die entgegen diesen Bedingungen dennoch unmittelbar geschlossen werden, sind nicht bindend.
Artikel 4. Preise
4.1 Alle im Vertrag genannten Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich Umsatzsteuer und anderer behördlich auferlegter Abgaben. Etwaige zusätzliche Kosten wie Reise- und Aufenthalts-, Versand- und Verwaltungskosten sind nicht im Preis enthalten und gehen zulasten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.2 Die in den Angeboten oder Offerten von TST genannten Beträge beruhen auf den zum Zeitpunkt des Angebots bestehenden Preisen, Löhnen, Steuern und anderen für das Preisniveau maßgeblichen Faktoren. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist TST berechtigt, den vereinbarten Preis einmal je Kalenderjahr an die Entwicklung der Tariflöhne in der niederländischen Metall- und Technikbranche anzupassen. Sinkt diese Bezugsgröße, so ist TST in gleicher Weise zur Senkung des Preises verpflichtet. TST kündigt eine Anpassung mindestens einen Monat im Voraus unter Angabe der Berechnung an. Beträgt die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Betrags, hat der Vertragspartner das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Ankündigung schriftlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten bleibt der vereinbarte Preis unverändert; Mehrarbeit wird ausschließlich nach Artikel 5 abgerechnet.
4.3 Alle Angebote und Offerten von TST beruhen auf den Informationen, die der Auftraggeber TST zur Verfügung gestellt hat, wobei der Auftraggeber dafür einsteht, dass dabei alle für die Ausführung des Auftrags wesentlichen Informationen TST korrekt zur Verfügung gestellt werden.
4.4 Kosten etwaiger angeschaffter Güter oder erbrachter Dienstleistungen werden dem Auftraggeber unmittelbar weiterberechnet.
Artikel 5. Zustandekommen, Änderung und Abnahme des Vertrags
5.1 Der Vertrag zwischen TST und dem Vertragspartner wird auf bestimmte Zeit geschlossen, sofern sich aus der Art des Vertrags nichts anderes ergibt oder die Parteien ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
5.2 Der genaue Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten von TST beginnen, sowie die Spezifikation der Arbeiten und etwaige weitere Absprachen sind zwischen Auftraggeber und TST im Auftragsvertrag festzuhalten. Der Auftragsvertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden gemeinsam den Vertrag zwischen den Parteien.
5.3 TST legt dem Auftraggeber innerhalb von drei Wochen nach Vergabe der Arbeiten durch den Auftraggeber ein detailliertes Arbeitsprogramm vor, das die Reihenfolge und die Art und Weise der beabsichtigten Ausführung enthält. Die Parteien halten diese Absprachen einvernehmlich im Auftragsvertrag fest.
5.4 TST hat das Recht, zur Ausführung des Vertrags bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen. Die Anwendbarkeit der Artikel 7:404, 7:407 Absatz 2 und 7:409 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Das bedeutet: TST ist nicht verpflichtet, den Auftrag persönlich durch eine bestimmte Person auszuführen, kann sich zur Ausführung Dritter bedienen, und der Auftrag endet nicht ohne Weiteres mit dem Tod der ausführenden Person.
5.5 Werden von TST oder von ihm eingeschalteten Dritten im Rahmen des Auftrags Arbeiten am Standort des Auftraggebers oder an einem vom Auftraggeber bestimmten Ort ausgeführt, so stellt der Auftraggeber die für diese Mitarbeiter billigerweise gewünschten Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung.
5.6 Der Vertrag besteht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Auftragsbestätigung. Der Vertrag kommt in dem Moment zustande, in dem die unterzeichnete Auftragsbestätigung bei TST zurück eingegangen ist.
5.7 Wurde der Auftrag mündlich erteilt oder ist die Auftragsbestätigung (noch) nicht unterzeichnet bei TST eingegangen, so gilt der Auftrag gleichwohl als in dem Moment zustande gekommen, in dem TST auf Wunsch des Auftraggebers mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.
5.8 Der Vertrag tritt an die Stelle früherer Korrespondenz, Absprachen, Unterlagen und/oder sonstiger Informationen und ersetzt diese.
5.9 TST ist berechtigt, den Vertrag erforderlichenfalls in verschiedenen Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen. TST wird den Vertragspartner hierüber vorab informieren. Wird der Vertrag in Phasen ausgeführt, kann TST die Ausführung derjenigen Teile, die zu einer nächsten Phase gehören, aussetzen, bis der Vertragspartner die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
5.10 Zeigt sich während der Ausführung des Vertrags, dass es erforderlich ist, diesen zu ändern oder zu ergänzen, so werden die Parteien rechtzeitig und in gegenseitigem Einvernehmen den Vertrag anpassen oder einen neuen Vertrag aufsetzen. Werden Art, Umfang oder Inhalt des Vertrags geändert und wird der Vertrag dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert, kann dies Folgen für das Vereinbarte haben. Der ursprünglich vereinbarte Betrag kann erhöht oder verringert werden. TST wird hierüber so weit wie möglich vorab ein Preisangebot machen. Durch eine Änderung des Vertrags kann ferner die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist geändert werden. Der Vertragspartner akzeptiert die Möglichkeit einer Änderung des Vertrags, einschließlich der Änderung von Preis und Ausführungsfrist.
5.11 TST kann ein Ersuchen um Änderung des Vertrags ablehnen, ohne dadurch hinsichtlich des ursprünglichen Vertrags in Verzug zu geraten, wenn dies in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Folgen haben könnte.
5.12 Bei Änderungen des Vertrags, einschließlich einer Ergänzung, ist TST berechtigt, diese erst auszuführen, nachdem der Vertragspartner den erneuerten Bedingungen zugestimmt hat, worunter ebenfalls der Preis und der Zeitpunkt der Ausführung/Lieferung fallen. Die nicht oder nicht sofortige Ausführung des geänderten Vertrags stellt keine Schlechtleistung von TST dar und ist für den Vertragspartner kein Grund, den Vertrag aufzulösen oder für nichtig zu erklären.
5.13 Ist zwischen den Parteien eine bestimmte Frist vereinbart, so wird TST diese Frist stets so weit wie möglich einhalten; es handelt sich dabei jedoch nie um eine Ausschlussfrist. Bei Überschreitung der Frist hat der Vertragspartner TST daher zunächst schriftlich in Verzug zu setzen. TST ist dabei eine angemessene Frist einzuräumen, um den Vertrag doch noch auszuführen.
5.14 TST kann vom Auftraggeber bei nicht rechtzeitiger Erfüllung und soweit diese Nichterfüllung TST zuzurechnen ist, nach Einräumung einer angemessenen Erfüllungsfrist und nach einer Inverzugsetzung, ausschließlich für den unmittelbaren Schaden haftbar gemacht werden, der aus diesem Verzug entsteht.
5.15 Benötigt TST für die Ausführung des Vertrags Angaben des Vertragspartners, so beginnt die Ausführungsfrist nicht eher, als bis der Vertragspartner diese richtig und vollständig TST zur Verfügung gestellt hat. Dies gilt ebenfalls für die etwaige Bereitstellung von Mitarbeitern des Auftraggebers an TST, die an den Arbeiten von TST beteiligt sein werden.
5.16 Werden die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Angaben, die Mitwirkung und/oder der Arbeitsraum TST nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so wird TST dies dem Auftraggeber anzeigen und hat das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder die aus der Verzögerung entstehenden Mehrkosten nach den dann üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
5.17 Der von TST angenommene Auftrag führt zu einer Bemühensverpflichtung und nicht zu einer Erfolgsverpflichtung, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben. TST wird den Vertrag nach bestem Wissen und Können und nach guter fachlicher Praxis ausführen, dies auf Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Stands der Wissenschaft.
Artikel 6. Zahlung
6.1 Die Zahlung der Rechnungen von TST hat innerhalb der vereinbarten Frist(en) zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, sofern von TST nicht schriftlich etwas anderes angegeben wurde. Die Zahlungsfrist ist als Ausschlussfrist zu betrachten. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eine Forderung gegen TST mit den von TST in Rechnung gestellten Beträgen zu verrechnen.
6.2 Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat können die geschuldeten Kosten periodisch in Rechnung gestellt werden.
6.3 TST ist jederzeit berechtigt, hinsichtlich seiner Forderung Sicherheit in Form einer Anzahlung, Kaution oder Bankbürgschaft zu verlangen, wobei die vorgenannten Sicherheitsleistungen nicht abschließend sind.
6.4 Die Zahlung erfolgt durch Einzahlung oder Überweisung auf ein von TST angegebenes Bankkonto. TST hat stets das Recht, sowohl vor als auch nach Zustandekommen des Vertrags Sicherheit für die Zahlung beziehungsweise Vorauszahlung zu verlangen, dies unter Aussetzung der Ausführung des Vertrags durch TST, bis die Sicherheit geleistet und/oder die Vorauszahlung bei TST eingegangen ist. Wird die Vorauszahlung verweigert, ist TST befugt, den Vertrag aufzulösen, und haftet der Vertragspartner für den daraus für TST entstehenden Schaden.
6.5 Sobald die in Absatz 1 genannte Frist überschritten ist, befindet sich der Auftraggeber ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug, woraufhin der Auftraggeber 1 % Zinsen pro Monat oder, sofern höher, die gesetzlichen Zinsen auf den vollständigen Rechnungsbetrag schuldet. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Moment, in dem sich der Vertragspartner in Verzug befindet, bis zum Moment der Begleichung des vollständig geschuldeten Betrags berechnet. Der Auftraggeber schuldet zudem alle außergerichtlichen Beitreibungskosten. Diese Kosten betragen 15 % der Hauptsumme, mindestens jedoch 40,00 €. Sie werden wie folgt gemäß dem niederländischen Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke Incassokosten (BIK) berechnet: – über die ersten 2.500 Euro 15 % mit einem Mindestbetrag von 40 €; – über die folgenden 2.500 Euro 10 %; – über die folgenden 5.000 Euro 5 %; – über die folgenden 190.000 Euro 1 %; – über den 200.000 Euro übersteigenden Betrag 0,5 %, mit einem Höchstbetrag von 6.775 €.
6.6 Die außergerichtlichen Inkassokosten werden ausschließlich nach der in Absatz 5 genannten Staffel berechnet, mindestens jedoch 40,00 € (entsprechend § 288 Abs. 5 BGB, soweit deutsches Recht Anwendung findet). Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Kosten der Rechtsverfolgung werden nur gegen Nachweis erstattet; die Pauschale wird darauf angerechnet.
6.7 Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen dienen zunächst der Verringerung aller geschuldeten Kosten, sodann der geschuldeten Zinsen und danach der fälligen Rechnungen, die am längsten offenstehen, selbst wenn der Auftraggeber angibt, dass sich die Begleichung auf eine spätere Rechnung bezieht.
6.8 Der Vertragspartner hat die Rechnung sorgfältig zu prüfen. Einwände hinsichtlich (der Höhe) der Rechnung sind TST innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich mitzuteilen, damit sie zügig geklärt werden können. Die gesetzlichen Rechte des Vertragspartners bleiben von der Versäumung dieser Frist unberührt.
6.9 Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze ist TST berechtigt, vom Auftraggeber vollständigen Schadensersatz zu verlangen, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt.
6.10 TST kann ein Zahlungsangebot ablehnen, ohne dadurch in Verzug zu geraten, wenn der Vertragspartner eine andere Reihenfolge für die Anrechnung der Zahlung bestimmt. TST kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht zugleich die angefallenen und laufenden Zinsen sowie Inkassokosten beglichen werden.
6.11 Haben TST und der Auftraggeber vereinbart, dass (Teil-)Zahlungen für die Dienstleistungen spätestens vor oder zu der vereinbarten Ausführungsfrist erfolgen, so kann diese Zahlungsverpflichtung vom Auftraggeber aus keinerlei Grund ausgesetzt werden.
6.12 Die Einreichung einer Beschwerde durch den Auftraggeber entbindet den Auftraggeber nicht von seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber TST.
6.13 Der Auftraggeber darf erst dann zur etwaigen Veröffentlichung von durch geistige Eigentumsrechte geschütztem Material aus der Hand von TST übergehen, nachdem die vereinbarten Vergütungen an TST gezahlt worden sind.
6.14 Etwaige von TST gewährte Rabatte beziehen sich ausschließlich auf den Nettopreis und gelten nur für den betreffenden Auftrag.
Artikel 7. Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Stornierung des Vertrags
7.1 TST ist befugt, die Erfüllung der Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, und zwar in folgenden Fällen: – der Vertragspartner kommt den Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach; – nach Vertragsschluss TST bekannt gewordene Umstände geben guten Grund zu der Befürchtung, dass der Vertragspartner die Verpflichtungen nicht erfüllen wird; – der Vertragspartner wurde bei Vertragsschluss aufgefordert, Sicherheit für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit bleibt aus oder ist unzureichend; – wenn durch die Verzögerung aufseiten des Vertragspartners von TST nicht länger verlangt werden kann, den Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen zu erfüllen; – wenn Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrags unmöglich ist, oder wenn sich anderweitig Umstände ergeben, die derart sind, dass die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrags billigerweise nicht von TST verlangt werden kann.
7.2 Wird der Vertrag aufgelöst, so sind die Forderungen von TST gegen den Vertragspartner sofort fällig. Setzt TST die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus, so behält er unvermindert seine Ansprüche, die sich aus Gesetz und Vertrag ergeben.
7.3 Geht TST aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe berechtigt zur Aussetzung oder Auflösung über, so ist er in keiner Weise zum Ersatz von Schäden und Kosten verpflichtet. Erweist sich die Aussetzung oder Auflösung als unberechtigt, so bleibt die gesetzliche Haftung von TST nach Maßgabe von Artikel 9 unberührt.
7.4 Ist die Auflösung dem Vertragspartner zuzurechnen, so ist TST berechtigt, Ersatz von Schäden und Aufwendungen zu erhalten, einschließlich direkter und indirekter Kosten.
7.5 Der Vertragspartner gilt als in Verzug, wenn er eine Verpflichtung aus dem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt sowie wenn der Vertragspartner einer schriftlichen Mahnung, innerhalb einer gesetzten Frist doch noch vollständig zu erfüllen, nicht nachkommt.
7.6 Im Falle des Verzugs des Vertragspartners ist TST berechtigt, ohne jede Verpflichtung zum Schadensersatz den Vertrag ganz oder teilweise durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner aufzulösen und/oder den vom Vertragspartner gegebenenfalls TST geschuldeten Betrag sofort in voller Höhe einzufordern.
7.7 Im Falle der Schlechtleistung durch den Vertragspartner ist dieser gegenüber TST zur Leistung von Schadensersatz oder Entschädigung verpflichtet.
7.8 Im Falle der Liquidation, (der Beantragung) eines Zahlungsaufschubs oder der Insolvenz, einer Pfändung – sofern und soweit die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird – zulasten des Vertragspartners, einer Restschuldbefreiung oder eines sonstigen Umstands, durch den der Vertragspartner nicht länger frei über sein Vermögen verfügen kann, steht es TST frei, den Vertrag sofort und mit unmittelbarer Wirkung zu kündigen beziehungsweise den Vertrag zu stornieren, ohne jede Verpflichtung seinerseits zur Zahlung von Schadensersatz oder Entschädigung. Die Forderungen von TST gegen den Vertragspartner sind in diesem Fall sofort fällig.
7.9 Storniert der Vertragspartner den Vertrag ganz oder teilweise, so werden die bereits entstandenen Kosten und die für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit in Rechnung gestellt, abzüglich ersparter Aufwendungen und desjenigen, was TST durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Vertragspartner bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass TST kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.10 Stornierungen des Auftrags durch den Auftraggeber haben schriftlich gegenüber TST zu erfolgen.
– Bei Stornierung bis 4 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, etwaige Kosten, die TST im Rahmen des Auftrags bereits entstanden sind, beziehungsweise Kosten für entgangene andere Aufträge an TST zu erstatten. – Bei einer Stornierung innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, 50 % des insgesamt geschuldeten Betrags zu zahlen. – Bei einer Stornierung ab 1 Woche vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber gehalten, die insgesamt vereinbarte Summe an TST zu zahlen. Von den vorgenannten Pauschalen sind jeweils ersparte Aufwendungen und dasjenige abzuziehen, was TST durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, TST der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
Artikel 8. Höhere Gewalt
8.1 TST ist nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung gegenüber dem Vertragspartner gehalten, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf Verschulden beruht und ihm auch nicht nach Gesetz, Rechtsgeschäft oder Verkehrsauffassung zuzurechnen ist.
8.2 Unter dem Begriff „höhere Gewalt“ wird jedenfalls, jedoch nicht abschließend, verstanden: unvorhergesehene Umstände, auch wirtschaftlicher Art, die ohne Verschulden oder Zutun von TST entstanden sind, wie unter anderem Witterungsverhältnisse, Krankheit, eine schwerwiegende Betriebsstörung, Streiks, Krieg, Verzögerungen im Transport sowie verspätete oder fehlerhafte Lieferung von Sachen, Materialien oder Teilen durch Dritte, einschließlich der Zulieferbetriebe von TST.
8.3 TST haftet nicht, wenn eine Pflichtverletzung auf höherer Gewalt beruht. Während des Zeitraums, in dem höhere Gewalt vorliegt, kann TST die sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, so ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der anderen Partei.
8.4 Hat TST bei Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen teilweise erfüllt oder kann er sie nur teilweise erfüllen, so ist er berechtigt, den bereits gelieferten beziehungsweise lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Vertragspartner gehalten, diese Rechnung zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.
Artikel 9. Haftung
9.1 TST haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet TST auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung von TST ausgeschlossen. Eine Haftung nach zwingendem Produkthaftungsrecht bleibt unberührt.
9.2 TST haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstanden sind, dass TST von durch oder im Namen des Vertragspartners bereitgestellten unrichtigen und/oder unvollständigen Informationen und/oder Angaben ausgegangen ist.
9.3 Die Gesamthaftung von TST ist in allen Fällen auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt, wobei der von TST an den Vertragspartner aufgrund etwaiger Rückabwicklungsverpflichtungen und Schadensersatz insgesamt zu zahlende Betrag niemals mehr betragen wird als höchstens den Betrag des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne Umsatzsteuer) beziehungsweise denjenigen Teil des Auftrags, auf den sich die Haftung bezieht.
9.4 Soweit die Haftung nach Absatz 1 beschränkt ist, ist sie der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall unter der Berufs- beziehungsweise Betriebshaftpflichtversicherung von TST gedeckt ist (siehe Absatz 15); ob der Versicherer im Einzelfall tatsächlich leistet, ist dafür nicht maßgeblich.
9.5 TST haftet niemals für mittelbare Schäden. Darunter fallen, jedoch nicht ausschließlich, Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsunterbrechung.
9.6 TST haftet nicht für Schäden, sofern und soweit sich der Vertragspartner gegen den betreffenden Schaden versichert hat oder sich billigerweise hätte versichern können.
9.7 Die in diesem Artikel aufgenommenen Haftungsbeschränkungen – einschließlich der Absätze 2, 3, 5 und 6 – gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von TST, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Absatz 1.
9.8 Erfährt TST bei der Ausführung seiner Arbeiten eine Verzögerung infolge eines dem Auftraggeber zuzurechnenden Handelns oder Unterlassens oder infolge einer nicht zurechenbaren Pflichtverletzung, so wird TST Maßnahmen ergreifen, um weitere Verzögerungen (soweit möglich) zu begrenzen, und den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Dies alles in Übereinstimmung mit dem in den Artikeln 5.13 in Verbindung mit 5.14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie den übrigen Bestimmungen von Artikel 5 Geregelten.
9.9 Der Vertragspartner stellt TST von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags einen Schaden erleiden und deren Ursache anderen als TST zuzurechnen ist.
9.10 Sollte TST von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist der Vertragspartner gehalten, TST sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich beizustehen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm erwartet werden darf. Bleibt der Vertragspartner mit dem Ergreifen geeigneter Maßnahmen im Rückstand, so ist TST ohne Inverzugsetzung berechtigt, selbst dazu überzugehen. Alle dadurch aufseiten von TST entstehenden Kosten und Schäden gehen zulasten und auf Risiko des Auftraggebers.
9.11 TST haftet für in seinem Auftrag von Dritten ausgeführte Arbeiten in gleicher Weise wie für Arbeiten, die von seinen eigenen Mitarbeitern ausgeführt werden, es sei denn, die Haftung beruht auf Vorsatz oder grobem Verschulden des Dritten.
9.12 Der Auftraggeber ist für die rechtzeitige Beantragung und Erlangung aller erforderlichen Genehmigungen beziehungsweise Voraussetzungen verantwortlich. Der Auftraggeber stellt TST von jeder Form der Haftung in dieser Hinsicht frei. Haben die Parteien bereits einen Vertrag geschlossen und wurden vom Auftraggeber wider Erwarten keine gültigen Genehmigungen beziehungsweise Zustimmungen erlangt, so werden alle entstandenen Kosten sowie Schadensersatzleistungen von TST gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht.
9.13 Schadensersatzansprüche sind TST unverzüglich schriftlich anzuzeigen, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Für die Verjährung gilt Artikel 13.5.
9.14 Kommt der Vertragspartner mit der ordnungsgemäßen Erfüllung dessen, wozu er gegenüber TST gehalten ist, in Rückstand, so haftet der Vertragspartner für alle Schäden und Kosten aufseiten von TST, die dadurch unmittelbar oder mittelbar entstanden sind.
9.15 TST wird für ausreichende Versicherungen hinsichtlich seiner Arbeiten Sorge tragen. Diese Versicherungen bedeuten jedoch nicht, dass sich der Auftraggeber im Schadensfall ohne Weiteres auf eine Haftung von TST berufen kann, weil dieser über eine deckende Versicherung verfügt. Der Auftraggeber hat gesondert für angemessene Versicherungen Sorge zu tragen. TST wird hinsichtlich seines Anteils an den Gesamtarbeiten die nachstehenden Versicherungen sicherstellen: – Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckung bis 2.000.000 Euro pro Versicherungsjahr und 1.000.000 Euro pro Anspruch; – Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckung bis 2.500.000 Euro pro Versicherungsjahr und 1.250.000 Euro pro Ereignis. Der Versicherungsschutz besteht während der Ausführung der Arbeiten.
9.16 Der Auftraggeber hat für ausreichende Sicherheitsmaßnahmen hinsichtlich des Arbeitsbereichs, in dem TST seine Arbeiten auszuführen hat, Sorge zu tragen und wird TST auf die geltenden Sicherheitsanweisungen hinweisen.
Artikel 10. Geistiges Eigentum
10.1 Alle Texte, Fotos, Zeichnungen, Skizzen, Schemata, Muster, Modelle, Kenntnisse und dergleichen, worunter auch Software, die von TST geschaffen und verwendet werden, bleiben, auch wenn sie dem Vertragspartner ausgehändigt werden, geistiges und/oder physisches Eigentum von TST und dürfen daher, vorbehaltlich vorheriger schriftlicher Zustimmung von TST, zu keinem anderen Zweck als der Ausführung des Vertrags zwischen TST und dem Vertragspartner verwendet werden. Die Bestimmung dieses Artikels stellt einen Vorbehalt im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 des niederländischen Urheberrechtsgesetzes (Auteurswet) dar. Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet eine Übertragung geistiger Eigentumsrechte.
10.2 TST behält sich die übrigen Rechte und Befugnisse vor, die ihm aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. TST hat das Recht, die durch die Ausführung eines Vertrags aufseiten von TST gewonnenen Kenntnisse auch für andere Zwecke zu verwenden, soweit dabei keine streng vertraulichen Informationen des Vertragspartners Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
10.3 Der Vertragspartner stellt TST von Ansprüchen Dritter hinsichtlich von TST stammender Dienstleistungen in Bezug auf geistige Eigentumsrechte frei.
10.4 Eine andere Verwendung oder Weiterverwendung urheberrechtlich geschützten Materials von TST ist nicht gestattet, es sei denn, TST hat hierzu zuvor ausdrücklich seine Zustimmung erteilt. Das Fehlen einer schriftlichen Zustimmung gilt als bindender Nachweis dafür, dass eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt wurde.
10.5 Stehen die geistigen Eigentumsrechte an (einem Teil) der Dienstleistungen und/oder Produkte Lizenzgebern von TST zu, so hat der Auftraggeber die Lizenzbestimmungen und -bedingungen dieser Dritten zu akzeptieren, um (alle Funktionen) der Dienstleistungen und/oder Produkte nutzen zu können. Will der Auftraggeber dies nicht, steht ihm diesbezüglich kein Anspruch gegenüber TST zu.
Artikel 11. Geheimhaltung und Datenschutz
11.1 TST ist gegenüber Dritten zur Geheimhaltung aller Informationen und Daten des Auftraggebers verpflichtet, soweit diese nicht ohne Zutun von TST öffentlich zugänglich sind.
11.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber TST zur strikten Geheimhaltung all dessen, was ihm bekannt ist oder wird, sei es im Rahmen der Ausführung des Vertrags oder nicht, betreffend das Unternehmen beziehungsweise die Unternehmen von TST, und ferner dazu, solche Informationen streng vertraulich zu behandeln, es sei denn, diese Informationen sind allgemein bekannt oder ihre Offenlegung ist aufgrund gesetzlicher oder börsenrechtlicher oder anderer Regelwerke erforderlich.
11.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitnehmern und Dritten, die von ihm bei der Ausführung des Vertrags eingesetzt werden, dieselbe Verpflichtung aufzuerlegen, wie sie in Absatz 2 dieses Artikels aufgenommen ist.
11.4 Es besteht die Möglichkeit, dass TST im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten von Arbeitnehmern und/oder Kunden des Auftraggebers verarbeitet. Diese Verarbeitung erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), dem niederländischen Ausführungsgesetz zur DSGVO (Uitvoeringswet AVG) und der Datenschutzerklärung von TST. Verarbeitet TST personenbezogene Daten ausschließlich weisungsgebunden für den Auftraggeber, so schließen die Parteien hierüber einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.
11.5 TST wird die zugunsten des Auftraggebers verarbeiteten personenbezogenen Daten angemessen sichern. TST wird geeignete technische und organisatorische Maßnahmen durchführen, um die personenbezogenen Daten gegen Verlust und jede Form der unrechtmäßigen Verarbeitung zu sichern. Diese Maßnahmen werden unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Kosten der Durchführung ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten, unter Berücksichtigung der Risiken, die die Verarbeitung und die Art der zu schützenden Daten mit sich bringen. Diese Maßnahmen umfassen unter anderem: – physische Sicherung und Sicherung von Geräten/Datenbeständen, darunter Firewalls, Passwort-Log-in und/oder Verschlüsselung; – die Ausarbeitung eines Grundsatzdokuments zur Informationssicherheit; – die Anwendung einer Zugangssicherung (Verfahren, um befugten Arbeitnehmern Zugang zu den Informationssystemen und -diensten zu gewähren).
11.6 TST steht nicht dafür ein, dass die Sicherung unter allen Umständen wirksam ist. Fehlt eine ausdrücklich beschriebene Sicherung, so wird sich TST darum bemühen, dass die Sicherung einem Niveau entspricht, das im Hinblick auf den Stand der Technik, die Sensibilität der (personenbezogenen) Daten und die mit dem Treffen der Sicherung verbundenen Kosten angemessen ist.
11.7 Der Auftraggeber stellt TST (personenbezogene) Daten nur dann zur Verarbeitung zur Verfügung, wenn er sich vergewissert hat, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden. Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der von den Parteien vereinbarten Maßnahmen verantwortlich.
11.8 Im Falle einer Sicherheitsverletzung und/oder einer Datenpanne im Sinne von Artikel 33 DSGVO wird TST den Verantwortlichen beziehungsweise den Auftraggeber darüber ohne unangemessene Verzögerung informieren.
11.9 TST wird den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Erfüllung seiner Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde und/oder den betroffenen Personen im Sinne der Artikel 33 und 34 DSGVO unterstützen.
11.10 Richtet eine betroffene Person einen Antrag auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und/oder Einschränkung der Verarbeitung im Sinne der Artikel 15 bis 19 DSGVO an TST, so wird TST den Antrag selbst bearbeiten, soweit sie dies selbst tun kann. Sie wird den Verantwortlichen über den Antrag in Kenntnis setzen. TST darf die Kosten für die Bearbeitung des Antrags dem Verantwortlichen weiterberechnen.
11.11 Hinsichtlich der Haftung von TST für Schäden infolge einer zurechenbaren Pflichtverletzung bei der Verarbeitung gilt das in den Artikeln 9 und 13 dieses Vertrags Bestimmte entsprechend. 11.12 Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und all dessen, was den Datenschutz betrifft, gelten die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommenen Bestimmungen.
Artikel 12. Gewährleistung, Abnahmeprüfung
12.1 Jede Nutzung der Dienstleistungen von TST erfolgt auf Risiko und Verantwortung des Auftraggebers. TST hat stets lediglich eine Bemühensverpflichtung.
12.2 Der Auftraggeber garantiert, dass er die Dienstleistungen nicht nutzen wird: – in einer Weise, durch die in die Rechte von TST oder Dritter eingegriffen wird, und/oder in sonst rechtswidriger Weise, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und Rechte zum Schutz der Privatsphäre; – entgegen geltenden Gesetzen oder Vorschriften; – entgegen einer Bestimmung des Vertrags.
12.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet zu prüfen, ob der Auftrag vertragsgemäß ausgeführt wurde.
12.4 Versäumt es der Auftraggeber, den Auftrag zu prüfen oder während der Prüfung eine Beanstandung einzureichen, so gilt der Auftrag als abgenommen.
12.5 Die endgültige Abnahme der Arbeiten von TST erfolgt zu den Zeitpunkten und unter den Bedingungen, wie sie im Auftragsvertrag aufgenommen sind.
12.6 Die endgültige Abnahme erfolgt, wenn alle vereinbarten Verpflichtungen wechselseitig erfüllt sind. TST wird dem Auftraggeber ein Datum für die endgültige Abnahme nennen, wenn alle Arbeiten ordnungsgemäß gemäß dem unter anderem in Artikel 12.5 Bestimmten ausgeführt wurden. Der Auftraggeber erteilt TST nach der Abnahme eine schriftliche Einverständniserklärung. Versäumt es der Auftraggeber, eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, so entsteht zwischen den Parteien nach Ablauf einer angemessenen Frist ein stillschweigendes Einverständnis. Eine angemessene Frist liegt jedenfalls nach Ablauf von 14 Tagen nach der Abnahme vor.
Artikel 13. Streitigkeiten und anwendbares Recht
13.1 Besteht Unklarheit über die Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so hat die Auslegung dieser Bestimmung(en) „im Geiste“ dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen.
13.2 Auf einen mit TST geschlossenen Vertrag ist niederländisches Recht anwendbar, auch wenn eine Verbindlichkeit ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder die am Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrechtsübereinkommen) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
13.3 Alle etwaigen Streitigkeiten, die sich auf den Vertrag beziehen oder aus diesem Vertrag hervorgehen, werden in erster Instanz ausschließlich durch das zuständige Gericht des Bezirks entschieden, in dem TST zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags ansässig ist, sofern zwingendes Recht nichts anderes vorschreibt.
13.4 Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, nachdem sie sich aufs Äußerste bemüht haben, die Streitigkeit in gegenseitigem Einvernehmen beizulegen.
13.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, verjähren alle Ansprüche des Vertragspartners aus dem Vertrag oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwölf Monate nach dem Ende des Jahres, in dem der Vertragspartner von dem Anspruch und von TST als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für diese gelten die gesetzlichen Fristen.
13.6 Beschwerden des Auftraggebers über die Dienstleistungen und/oder Arbeiten sind TST unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen, in dem der Auftraggeber den beanstandeten Umstand erkannt hat oder erkennen musste. Unterbleibt eine rechtzeitige Mitteilung, so bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bestehen; er hat jedoch den Mehrschaden zu tragen, der TST dadurch entsteht, dass eine frühere Abhilfe nicht möglich war.
13.7 Im Falle einer für begründet befundenen Beschwerde über erbrachte Dienstleistungen und/oder Arbeiten hat TST das Recht, diese Dienstleistungen und/oder Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist doch noch ordnungsgemäß zu erbringen oder dem Auftraggeber den betreffenden Teil des Auftrags gutzuschreiben.
Artikel 14. Allgemeine Geschäftsbedingungen
14.1 Diese Bedingungen sind bei der Handelskammer (Kamer van Koophandel) in Arnheim hinterlegt. Sie werden dem Auftraggeber darüber hinaus vor Vertragsschluss elektronisch zur Verfügung gestellt und sind jederzeit unter tst-consultancy.com/de/agb.html abrufbar und speicherbar.
14.2 Anwendbar ist stets die zuletzt hinterlegte Fassung beziehungsweise die Fassung, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Rechtsverhältnisses galt.
14.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in niederländischer und deutscher Sprache vor; beide Fassungen sind inhaltlich identisch. Im Verhältnis zu Auftraggebern, mit denen der Vertrag in deutscher Sprache geschlossen wurde, ist die deutsche Fassung Vertragssprache. Bei Auslegungsunterschieden ist der niederländische Text maßgeblich.
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